Satzung

 

Komplette Satzung als PDF: Satzung-Juist-Stiftung

 

Präambel

Die Juist-Stiftung will dem Gemeinwohl in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen dienen. Sie versteht sich als eine Bürgerstiftung – und ist eine Stiftung von Bürgern für Bürger. Sie versteht sich als Teil der Bürgerschaft. Sie ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

Die Juist-Stiftung bildet eine Plattform für Bürger, um sich mit Ideen und Zeit für das Gemeinwohl zu engagieren und will die Bürger motivieren, sich ehrenamtlich in den Dienst der Stiftung und der Insel Juist zu stellen. Sie versteht sich als Brücke zwischen Bürgern mit ehrenamtlichem Engagement und Bürgern mit Vermögen.

Die Juist-Stiftung will erreichen, dass Insulaner und Gäste, Unternehmen sowie andere, die sich der Insel verbunden fühlen, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des lokalen Gemeinwesens übernehmen.

Dies kann unter anderem durch Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Juist-Stiftung in die Lage versetzen, inselbezogene Projekte aus den unterschiedlichsten Bereichen durchzuführen oder zu fördern.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Juist-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz auf der Insel Juist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • von Bildung und Erziehung
  • von Jugend- und Altenhilfe
  • von Kultur, Kunst und Denkmalpflege
  • von Wissenschaft und Forschung
  • von Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege
  • von Heimatpflege
  • von Gesundheit und Sport
  • von mildtätigen und religiösen Zwecken

auf der Insel Juist.

Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Insel Juist gefördert werden. Eine Zusammenarbeit mit anderen Inseln, Gemeinden und Städten der Region oder mit gebietsübergreifend tätigen Organisationen zur Verwirklichung der Zwecke ist zulässig, sofern sie im Interesse der Insel Juist und deren Bewohnern stehen.

Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Unterstützung und Errichtung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58.2 AO, die die vorgenannten Stiftungszwecke fördern und verfolgen,
  • die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
  • die Förderung öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und
    -gedanken in der Bevölkerung zu verankern,
  • die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke,
  • die Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.

Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Diese Projekte können auch außerhalb der in § 2 Abs. 2 der Satzung bezeichneten Region durchgeführt werden, insofern sie dem Wohl der auf der Insel Juist lebenden Menschen dienen.

Beim Einsatz der Stiftungsmittel für die Errichtung oder Schaffung von Einrichtungen ist die unmittelbare Mittelverwendung im Sinne der Stiftungszwecke einzuhalten.

Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der politischen Gemeinde Juist gehören.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögens-Zuwendungen begünstigen.

Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht.

 

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Seriosität der Vermögensanlage ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze können bei der Anlageform berücksichtigt werden.

Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von EUR 20.000,- ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht. Über solche Zustiftungen ist getrennt Buch zu führen und Rechnung zu legen.

Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einwerben oder entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

 

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.

Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

 

§ 6 Stiftungsorganisation

Organe der Stiftung sind

  • der Stiftungsrat
  • der Stiftungsvorstand.

Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann der Stiftungsvorstand ein Kuratorium berufen, dem unabhängige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören sollen. Das Kuratorium soll sich in der Öffentlichkeit werbend für die Stiftung und ihre Ziele einsetzen. Der Stiftungsrat erlässt daraufhin für das Kuratorium eine Geschäftsordnung.

Ein Stiftungsvorstandsmitglied kann nicht zugleich Stiftungsratsmitglied sein.

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen.

Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.

 

§ 7 Stifterforum

Das Stifterforum besteht aus den Stiftern, das heißt aus Personen, die mindestens 1.000 EUR als Stifter oder Zustifter zum Stiftungsvermögen beigetragen haben.

Die Mitglieder des Stifterforums gehören diesem auf Lebenszeit an. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. Die Stifter können sich jedoch im Stifterforum aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zum Stifterforum ist freiwillig.

Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter im Stifterforum bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.

Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.

Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates zu einer Sitzung einberufen werden.

Sitzungsleiter ist der Vorsitzende des Stiftungsrates.

Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes

Stiftungsrat und Stiftungsvorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zu den Sitzungen eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Werktagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder eines Stiftungsorgans anwesend sind und kein Widerspruch zu Protokoll gegeben wird.

Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht alle Mitglieder eines Stiftungsorgans mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.

Beschlüsse können im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder eines Stiftungsorgans damit einverstanden sind. Ein solcher Beschluss gilt erst dann als rechtswirksam zustande gekommen, wenn die schriftliche Einverständniserklärung eines jeden Mitgliedes über die Beschlussfassung vorliegt.

Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern beider Stiftungsorgane zur Kenntnis zu geben.

 

§ 9 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis dreizehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden. Die Mehrzahl der Mitglieder des Stiftungsrates soll ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel Juist haben.

Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Die Amtszeit der einzelnen Ratsmitglieder sollte sich überschneiden.

Die Wählbarkeit setzt nicht die Zugehörigkeit zum Stifterforum voraus. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen und wählt den Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter. Danach wählt er den Vorstandsvorsitzenden der Stiftung, sowie höchstens sechs weitere Vorstandsmitglieder. Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jeder Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.

Mitglieder des Stiftungsrates können während der Amtszeit durch einen, mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen zu fassenden Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Mitglied des Stiftungsrates Anspruch auf Gehör.

Der Stiftungsrat entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die Änderung dieser Satzung. Der Beschluss muss, mit Ausnahme desjenigen über die Anhebung der Mindestbeiträge zur Mitgliedschaft im Stifterforum, von mindestens 2/3 der Stimmen des Stiftungsrates gefasst werden. Änderungen der Zweckbestimmung sowie die Auflösung der Stiftung müssen mit jeweils 4/5 der Stimmen der bestehenden Gremien gefasst werden und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens halbjährlich über seine Aktivitäten sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu unterrichten. Er soll mindestens einmal pro Quartal zusammentreten.

Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen

  • die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Abberufung der von ihm gewählten Vorstandsmitglieder,
  • die Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung sowie des Stiftungsprogramms und der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte,
  • die Auswahl der stiftungseigenen Projekte.

Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstandes soll ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel Juist haben.

Die Amtszeit dieses Gründungsvorstandes beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des gewählten Vorstands beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes, sowohl des gewählten als auch des Gründungsvorstandes, während der Amtszeit durch Beschluss des Stiftungsrates abgewählt werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands erteilt werden.

Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens sowie die Einwerbung von Zuwendungen. Er berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor.

Der Vorstand kann die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Auslagen können im Rahmen steuerrechtlicher Vorschriften pauschaliert werden.

 

§ 11 Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen

Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen können bei Bedarf zur Verwirklichung von Stiftungszwecken vom Stiftungsrat ins Leben gerufen werden. Dieser erlässt für sie eine Geschäftsordnung.

Aufgabe von Arbeits- und Projektgruppen ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

Diese sind dem Vorstand berichtspflichtig und vertreten die Stiftung nicht in der Außenwirkung.

Die Beteiligung von interessierten Bürgern der Insel Juist bei der personellen Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen ist ausdrücklich gewünscht.

Die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen ist ehrenamtlich.

Es darf keine dieser Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 12 Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung

Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

Bei Auflösung der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Gemeinde Juist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tag nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Juist, den 14. Januar 2006